| CVJM Häger e.V - Satzung des CVJM Häger e.V. | |||
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Der Verein führt den Namen "Christlicher Verein Junger Menschen Häger" e.V. ( CVJM ) und hat seinen Sitz in Werther-Häger. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
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a.) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt, er hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Dementsprechend steht er zu der Zielsetzung der Pariser Basis: "Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in Ihrem Glauben und Leben seine Junger sein und gemeinsam da nach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten." (Von unseren Vätern 1855 in Paris beschlossene und 1955 wieder bestätigte Grundlage des CVJM, die sinngemäß natürlich auch für Mädchen und Frauen gilt.) Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes heute die "Pariser Basis" für alle jungen Menschen. b.) Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2 a aufgezeigten Zieles folgen de Aufgaben: 1. Sammlung junger Menschen um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens. 2. Vereinigung seiner Mitglieder zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in den eigenen Reihen des Vereins, in Familie, Ge meinde und Bevölkerung zu verantwortungsbewußtem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind. c.) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind: 1. Jugendgemäße, gegenwartsbezogene Darbietung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum 2. Brüderlicher Rat und seelsorgerliche Hilfe in den allgemeinen und besonderen Fragen und Nöten des Lebens 3. Missionarische Betätigung durch Schriftenverbreitung, Posaunendienst und Singen 4. Freie Aussprachen, Vorträge aus den verschiedensten Wissensgebieten, Unterrichts abende 5. Darbietung guter Bücher und Zeitschriften 6. Feierstunden, Gesang, Musik, geselliges Zusammensein, Turnen, Wandern, Sport und Spiel 7. Frühzeitige Heranziehung eines jeden Mitgliedes zu einer ihm angemessenen Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Veranstaltung von Freizeiten, Mitarbeiterschulungen und Lehrgänge für die Zurüstung und Weiterbildung der Mitarbeiter und solcher, die es werden möchten. |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgeordnetenordnung 1977 vom 16.3.1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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a.) Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, die Vereinsregeln als für sich verpflichtend anzuerkennen und das 10. Lebensjahr erreicht hat. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereines anerkannt. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. b) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliches Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes, wenn das Mit- glied sich vereinsschädigend verhalten hat oder mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung für einen Zeitraum von einem Jahr im Rückstand ist. Der Beschluß ist zu begründen und zuzustellen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. |
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Entsprechend den vorhandenen Kräften und örtlichen Verhältnissen bemüht sich der Verein, seine Angehörigen möglichst in vier verschiedenen Altersstufen zu sammeln, und zwar 1. die 6 - 9 jährigen in der Kinderarbeit im CVJM 2. die 10 -14 jährigen in den Jungscharen 3. die 15 -17 jährigen in den Jugendkreisen 4. die 18 -25 jährigen in den Kreisen für junge Erwachsene |
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Die Leitung des Vereins liegt in den Händen 1. der Jahreshauptversammlung 2. des Vorstandes 3. des geschäftsführenden Vorstandes |
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Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr alle Mitglieder (§4) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung im Monat Januar oder Februar zusammen. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die Jahresrechnung abzunehmen und prüfen zu lassen, das Arbeitsprogramm zu beraten, sowie den geschäftsführenden Ämtern Entlastung zu erteilen. Jedes zur Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das sein 14. Lebensjahr beendet hat, hat eine Stimme bei der Wahl. Wählbar in bezug auf die Wahl zum geschäftsführenden Vorstand sind nur Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung soll mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. |
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Außerordentliche Versammlungen der Mitglieder können jederzeit vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu bringenden Gegenstände dies schriftlich beantragt. Die Einladung (§ 7 + 8) muß spätestens eine Woche vor der Versammlung erfolgt sein. Für das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 3. Jüngere Vereinsmitglieder sind als Gäste zugelassen. |
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1. Die Beschlußfähigkeit der Jahreshauptversammlung und sonstigen Versammlungen ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. 2. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, ob sofortige erneute Beratung oder Vertagung eintreten soll. 4. Über die Art der Abstimmung, ob geheime Wahl mittels Stimmzettel, oder öffentliche Wahl mittels Handzeichen stattfinden soll, entscheidet mit Ausnahme der Vorstandswahl in allen anderen Fällen die Versammlung selbst. Wünscht jemand die geheime Wahl, muß sie durchgeführt werden. 5. Der Schriftwart des Vereins hat über alle Versammlungen, Sitzungen und Beschlüsse im Protokollbuch einen Bericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muß. |
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Der Vorstand besteht aus wenigstens fünf Mitgliedern, nämlich 1. dem ersten Vorsitzenden 2. dem zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden 3. dem Schriftwart 4. dem Kassenwart 5. dem Beisitzer Außer diesen gehören alle derzeitigen Leiter der einzelnen Vereinsabteillungen dem Vorstand mit gleichem Stimmrecht an, wobei der Absatz 3 im § 7 beachtet werden muß. |
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Jedes Jahr werden 2 der 4 Vorstandsmitglieder in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren von den stimmberechtigten Mitgliedern -auf Antrag- mittels Stimmzettel gewählt. Für den Übergang werden im ersten Jahr Stellvertreter und Schriftwart, im zweiten Jahr Kassenwart und Beisitzer gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine sofortige Neuwahl über die mit gleichen Stimmen gewählten Mitglieder, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der 1. Vorsitzende wird vorher in einer besonderen Wahl unmittelbar für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand den Ersatzmann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Die geschäftsführenden Ämter verteilt der Vorstand unter sich. |
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Der Vorstand hat die Aufgabe, das Vereinswerk zu leiten und darüber zu wachen, daß die in § 2 angegebenen Ziele erreicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören: 1. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder 2. die Einberufung von Mitgliederversammlungen 3. die Aufstellung einer Vereinsordnung betreffend Aufnahme, Beiträge, Abzeichen, Feste, Ausschließung, Monatsplan usw. 4. die Ausschließung von Mitgliedern Der Vorstand versammelt sich nach Übereinkunft möglichst monatlich. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in den §9, Abs. 3,4, und 5. Zur Fassung von Beschlüssen des Vorstandes ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird nach §9, Abs. 3 gehandelt. |
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Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1. dem ersten Vorsitzenden 2. dem zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden 3. dem Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. |
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Zu den Rechten und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere: 1. die rechtliche Vertretung des Vereins in allen Fällen 2. die Verwaltung des Vereinsvermögens 3. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung |
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Das Vereinsvermögen muß bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abteilungen und Ausschüsse des Vereins haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen. Alles ist Eigentum des Gesamtvereins. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Abteilung geschenkt oder vermacht wurden, sind Vereinseigentum. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Werther, die es unmittelbar und ausschließlich für die evangelische Jugendarbeit in Häger zu verwenden hat. |
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Über Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung des CVJM Häger und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muß. Den Beschlüssen müssen 3/4 der Anwesenden zugestimmt haben. Auch hier gelten die Absätze 2 - 5 im neunten Paragraphen. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Bundesvorstandes. |
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Der Christliche Verein Junger Manschen Häger ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Westbundvorstand beantragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung. Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluß hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk-Innere Mission und Hilfswerk- der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Diese Satzung ist in der außerord. Mitgliederversammlung vom 16.3.94 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft. Häger, den 16.3.1994 |
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